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Kreisangehörige Gemeinde/Stadt

Über 99 % der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden. Im Gegensatz dazu die kreisfreie Stadt, die sowohl die Aufgaben der Gemeinde wie die des (Land-)Kreises in eigener Zuständigkeit erledigt.Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die räumlich und organisatorisch einem Landkreis/Kreis angehören, der je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr oder weniger Aufgaben für sie wahrnimmt. Meistens gehören dazu der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt.

Einige kreisangehörige Städte haben einen besonderen Status.



Große kreisangehörige Stadt

000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45. Städte mit mehr als 60.Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung.

Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat.000 Einwohnern erreichen. Dezember) die erforderliche Zahl von 45. Juni, 31.In Brandenburg erhalten laut "Gemeindeordnung für das Land Brandenburg", Paragraph 2, kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30.

Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr.Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist.




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